Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Stand 01.01.2023
§1. Geltungsbereich
1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der Firma Schelle Medizintechnik GmbH (SMT) und deren Kunden abgeschlossenen Geschäfte.
1.2 Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch, wenn die Geschäftsbedingungen bei aufeinanderfolgenden Geschäften nicht ausdrücklich Erwähnung finden.
1.3 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
§2 Vertragsabschluss
2.1 Unser Angebot ist freibleibend. Verträge mit uns kommen durch Auftragserteilung des Bestellers und unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Besteller ist vom Tage der Auftragserteilung an vier Wochen an seinen Auftrag gebunden.
2.2 Bezugnahmen auf technische Vorschriften, Normen o.ä. dienen ausschließlich der Warenbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne der bezogenen Normen etc. liegt hierin nicht.
2.3 Die Erstellung von Kostenvoranschlägen zur Ermittlung von Reparaturkosten o.ä. ist grundsätzlich kostenpflichtig und wird nach den gültigen Stundensätzen für Reparaturarbeiten berechnet.
§3 Preise
3.1 An die von uns bestätigten Preise halten wir uns bis zum vereinbarten Liefertermin, längstens jedoch vier Monate gebunden. Für danach erfolgende Lieferungen gelten die Preise des Liefertages.
3.2 Die in unseren Druckschriften enthaltenen Preise und sonstigen Angaben sind unverbind-lich.
3.3 Soweit nicht anders vereinbart, enthalten die Preise die Kosten für Verpackung, Transport, Transportversicherung, Aufstellung, elektrischen Anschluß und Inbetriebnahme ein. Alle in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen genannten Preise verstehen sich zu-züglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
3.4 Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie die Währungsparitäten berechtigen zu einer entsprechenden Preisanpassung.
3.5 Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
§4 Zahlungen
4.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei verspätetem Eingang erhöht sich der Rechnungsbetrag vom Tage des Verzuges um die Verzugszinsen in Höhe von 8 von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch um 9% zzgl. MWSt., es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Der Verzug setzt mit Eingang der Mahnung, spätestens aber nach 30 Tagen nach Fälligkeit ein.
4.2 Bei Zahlungsverzögerungen sind wir berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen oder von allen bestehenden Lieferverträgen, auch von solchen, für die keine Zahlungsverzögerung vor-liegt, zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Vertragsabschluß wesentliche Verschlechterungen eintreten, insbesondere dessen Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder Konkurs- oder Vergleichsverfahren eingeleitet werden.
4.3 Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Kaufpreiszahlungen dürfen nur in angemessenem Verhältnis zu den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung zurückgehalten werden.
§5 Produktänderung
Produktänderungen im Rahmen technischer Notwendigkeiten oder technischer Verbesserungen behalten wir uns zu jeder Zeit vor.
§6 Lieferfristen
6.1 Vertraglich festgelegte Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei nicht rechtzeitiger und/oder nicht richtiger Selbstbelieferung, bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten der Material- oder Energieversorgung, in allen Fällen erheblicher Betriebsstörungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Fabrikations- oder Transporthindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Dies gilt auch für gleichartige Umstände in unserem Lieferwerk oder bei Unterlieferanten.
6.2 Für den Fall, daß eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist wegen der Tragweite der genannten Umstände für uns nicht zumutbar ist, steht uns das Recht zu, nach vorheriger Anzeige ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche hieraus sind gegenseitig ausgeschlossen.
6.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Informationen und Unterlagen voraus.
§7 Versand, Versicherung, Gefahrenübergang
7.1 Wir versichern alle Sendungen gegen Transportschäden und Verlust. Zur Wahrung unserer Ansprüche müssen alle Schäden und Verluste unter Beifügung eines Schadenprotokolles des Transportunternehmens sofort nach Empfang der Sendung angezeigt werden. Spätere Ansprü-che können nicht mehr geltend gemacht werden.
7.2 Für Schäden und Verluste haften wir in dem Umfang, in dem die Versicherung uns Ersatz leistet.
7.3 Mit dem Aufstellen der Lieferung am vereinbarten Ort geht die Gefahr auf den Käufer über.
7.4 Wenn der Käufer die Annahme einer Lieferung verweigert, sind wir berechtigt, Rechnung zu stellen und die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern.
§8 Aufstellung, Anschluß, Inbetriebnahme
8.1 Die gelieferten Erzeugnisse werden nach unserer Wahl durch unser Fachpersonal oder durch von uns beauftragte Dritte aufgestellt, elektrisch angeschlossen und in Betrieb gesetzt. Hierzu erforderliche Bau- und Installationsarbeiten sowie notwendige behördliche Genehmi-gungen sind vom Käufer zu erbringen.
8.2 Wir haften für die von unserem Personal oder von uns beauftragten Dritten schuldhaft verursachten unmittelbaren Schäden, soweit diese nicht selbst unmittelbar haften. Anderweitige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch Ansprüche wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Lieferpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf bestimmte Gegenstände und nicht anteilig auf offene For-derungen angerechnet werden sollen.
9.2 Bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel gilt erst deren Einlösung als Begleichung der Forderung.
9.3 Verpflichten wir uns zu einer Bürgschaft oder sonstigen Sicherheitsleistungen für den Käufer, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Verpflichtung endet.
9.4 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zu Sicherungszwecken berechtigt, sämtliche unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vom Käufer herauszuverlangen und bei ihm abzuholen, ohne daß deswegen vom Vertrag zurückgetreten werden müßte. In der Zurücknah-me des Liefergegenstandes liegt ein Rücktritt nur dann, wenn wir dies schriftlich erklären. Die zwingenden Regelungen des Abzahlungsgesetzes bleiben unberührt.
Wir werden unser Sicherungsgut nach unserer Wahl freigeben, soweit der erzielbare Wert der Vorbehaltsware unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 25 % übersteigt.
§10 Gewährleistung, Mängelrüge
10.1 Die allgemeine Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, spätestens nach Rechnungsstellung der Erzeugnisse.
10.2 Eine verlängerte Gewährleistungszeit von weiteren 6 Monaten gilt für alle mechanischen und elektrischen Bauteile der Erzeugnisse, nicht aber für Teile, die dem Verbrauch, der Abnut-zung oder dem Verderb ausgesetzt sind, wie z. B. Gegenstände aus Gummi, Schallköpfe, Ka-bel, Katheder, Rezeptoren und andere Applikationsteile sowie Röhren und andere Vakuum-elemente.
10.3 Bei berechtigten fristgerechten Beanstandungen sind wir zu Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir sind dabei berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf die Höhe des jeweiligen Kaufpreises zu begrenzen. Zur Vornahme al-ler uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzleistun-gen hat uns der Käufer innerhalb der bei uns üblichen Arbeitszeit ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben. Ersetzte Gegenstände werden unser Eigentum.
Wir sind berechtigt, qualifizierte Dritte mit der Erfüllung unserer Gewährleistungspflicht zu beauftragen.
10.4 Im Falle schuldhaft verzögerter oder schuldhaft unterlassener oder endgültig fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl den Vertrag wandeln oder Herabsetzung des Preises verlangen.
10.5 Unsere Gewährleistung umfaßt nicht solche Mängel oder Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung, unsachgemäße Behandlung bzw. Wartung, Verwendung ungeeigneter Be-triebsmittel, sowie durch Nichtbeachtung der Bedienungsvorschriften oder als Folge normaler Abnützung entstanden sind. Ebenso fallen Schönheitsfehler, die die Gebrauchsfähigkeit unwe-sentlich beeinträchtigen, sowie Schäden aufgrund von mechanischen, chemischen, oder elekt-rochemischen Einwirkungen fremder Stoffe, insbesondere zum Zwecke der Reinigung oder Desinfektion nicht unter die Gewährleistung, es sei denn, deren Verwendung wird in den Begleitpapiere der Lieferung ausdrücklich empfohlen.
10.6 Eingriffe in von uns gelieferte Geräte, insbesondere Reparaturen und Wartungen durch nicht von uns autorisierten Personen, auch des Käufers selbst, lassen den Gewährleistungsan-spruch erlöschen. Entsprechendes gilt, wenn die Erzeugnisse nicht direkt von uns, sondern von Dritten gekauft werden bzw. an Dritte verkauft werden. Sofern ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung unsere Geräte mit anderen Geräte im Verbund betrieben werden, haf-ten wir nicht für die Verträglichkeit mit anderen Geräten im Verbund. Treten bei Betrieb im Verbund Fehler in unseren Geräten auf, haften wir hierfür nur, wenn der Käufer nachweist, daß die Fehler nicht durch die Einbringung in den Verbund entstanden sind.
10.7 Für von uns gelieferte Gebrauchterzeugnisse besteht nur die gesetzliche Mindestgewährleistung.
10.8 Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch nur bis Ablauf der für den ursprünglichen Gegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit nicht zwingendes Recht dem entgegensteht oder uns einem gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfül-lungsgehilfen zumindest eine grob fahrlässige Vertragsverletzung zur Last fällt.
10.9 Der Käufer ist verpflichtet, die Liefergegenstände unverzüglich auf etwaige Mängel und ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen und zu überprüfen. Der Käufer hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen auch im Falle einer Mängelrüge einzuhalten, insbesondere dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zum aufgetretenen Mangel steht.
§11 Schadenersatz, Rücktritt
11.1 Bei von uns verschuldeter Nichteinhaltung einer schriftlich vereinbarten Lieferfrist oder deren Verlängerung kann der Käufer, falls er hierdurch nachweisbar einen Schaden erlitten hat, höchsten eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v. H. bis zur Höhe von insgesamt 5 v. H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
11.2 Bei von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich auf 5 v. H. desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in zweckdien-lichen Betrieb genommen werden kann.
11.3Anderweitige Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, insoweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlers zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
11.4 Tritt der Käufer vom ordentlichen Vertrag zurück, ohne daß ein besonderes Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart wurde und wir stimmen dem Rücktritt zu, so sind für den Fall, daß die Ware bereits geliefert wurde, 20% der Auftragssumme pauschal als Aufwandsentschädi-gung zu entrichten. Ist die Ware noch nicht geliefert, so ist die Pauschale lediglich 15% des Auftragswertes. Es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach.
§12 Nichtabnahme, Stornierung
Stehen uns wegen Nichtabnahme des Bestellers Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so kann die SMT GmbH einen Betrag in Höhe von 15% der Auftragssumme vom Be-steller als Schadensersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, uns einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
§13 Nebenabreden, Erfüllungsort, Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag ist unser Firmensitz, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
13.2 Als Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag wird ausdrücklich Freiburg vereinbart und zwar
a) wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
b) wenn der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Käufer nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
c) wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
13.3 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen sind unter Beachtung der beiderseitigen berechtigten Interessen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.